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Satzung vom 14. Februar 2012

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§ 1 – Name, Sitz und Register –

 

(1)       Die Gilde führt den Namen „Damgartener Schützengilde 1562 e.V.“

Sitz der Gilde: 18311 Damgarten, Schützenhaus Am Sportplatz 1

(2)       Die Gilde soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Diese Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht (damals noch Kreisgericht) Ribnitz-Damgarten erfolgte am 26. Juni 1990 unter der Vereinsnummer 13.

 

§ 2 – Zweck –

 

(1)       Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dadurch, dass sie heimatliche Traditionen pflegt und bewahrt und somit die Verbundenheit der Menschen zu ihrer Heimat und insbesondere der Damgartener Bürger zu ihrer Heimatstadt fördert.

(2)       Schwerpunkt der Tätigkeit der Gilde liegt in der eigenständigen Durchführung des traditionellen Damgartener Vogelschießens.

Die Gilde steht damit in der Tradition der Damgartener Schützengilde der vergangenen Jahrhunderte. Sie betrachtet sich auch als rechtmäßige Nachfolgerin dieser Vereinigung.

(3)       Der oben genannte Zweck wird zudem durch die Ausrichtung traditioneller kultureller Veranstaltungen zur Würdigung des Heiligen Hubertus als Schutzpatron der Jäger und Schützen verwirklicht.

(4)       Die Gilde ist politisch und konfessionell neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)       Die Mittel der Gilde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft –

 

(1)       Die Mitgliedschaft in der Gilde steht jedem offen, der mit dem Zweck und den Zielen der Gilde übereinstimmt und bereit ist, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu fördern.

(2)       Es besteht die Möglichkeit einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft. Passiven Mitgliedern steht in der Vollversammlung kein Stimmrecht zu.

Ein Statuswechsel ist zulässig, bedarf jedoch in jedem Fall einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand und im Falle des Wechsels von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft der Zustimmung der Vollversammlung.

(3)       Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand  der Gilde zu richten. Im Antrag ist anzugeben, ob die Art der angestrebten Mitgliedschaft aktiver oder passiver Natur sein soll.

Über die Aufnahme entscheidet in jedem Fall die Vollversammlung.

(4)       Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber um eine aktive Mitgliedschaft sollen Bürger Damgartens oder eines umliegenden Ortes sein.

(5)       Mit der Aufnahme des Bewerbers als aktives Mitglied beginnt eine einjährige Probezeit (Probejahr). Die Vollversammlung kann Ausnahmen hiervon beschließen.

(6)       Die Vollversammlung kann weiterhin beschließen, dass für die Aufnahme ein Aufnahmebeitrag zu entrichten ist.

 

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft –

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds.

(2)       Zum Austritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Mitglieds.

Diese Erklärung ist an ein gekorenes Mitglied des Vorstandes zu richten und wird, wenn sie nicht auf einen späteren Zeitpunkt gerichtet ist, mit Eingang bei diesem Mitglied des Vorstandes wirksam.

(3)       Der Ausschluß, insbesondere von Fällen unehrenhaften Verhaltens, erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mitglieder im Probejahr können durch Beschluß des Vorstandes, der der Mehrheit aller seiner gekorenen Mitglieder bedarf, ausgeschlossen werden.

(4)       Mitglieder, die den fälligen Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nicht entrichtet haben, sind ausgeschlossen. Der Vorstand kann, auch nach Eintritt der Ausschlußwirkung, beschließen, dass dem nicht so ist.

(5)       Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das ehemalige Mitglied wie auch allen Ansprüche des ehemaligen Mitglieds an die Gilde, ausgenommen bleiben Haftungsansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 5     – Ehrenmitgliedschaft –

 

(1)       Die Vollversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sollen zugleich auch Mitglieder der Gilde sein. Ausnahmen in besonderen Fällen sind zulässig, wobei Ehrenmitglieder, die nicht zugleich Mitglied der Gilde sind, aus ihrer Ernennung kein Stimmrecht in der Vollversammlung beanspruchen können.

(2)       Ehrenmitgliedern, die zugleich auch Mitglieder der Gilde sind, kann die Vollversammlung bei besonderen Verdiensten durch die Mehrheit aller Mitglieder und ausschließlich auf vorherigen Vorschlag des Vorstandes hin Stimmrecht im Vorstand verleihen.

 

§ 6 – Pflichten der Mitglieder –

 

(1)       Jedes Mitglied hat seine Tätigkeit in der Gilde an den Zwecken und Zielen der Gilde zu orientieren.

Die Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet zu einer aktiven Unterstützung und Förderung der Gilde. Ziel allen Handelns der Mitglieder muß stets das Wohl der Gilde sein.

(2)       Im Rahmen der Aktivitäten der Gilde haben die Mitglieder aufeinander Rücksicht zu nehmen, geselligen Anstand zu wahren sowie Ruhe und Ordnung zu halten, was heiteren Frohsinn nicht ausschließt.

(3)       Die Mitglieder sind den Anordnungen des Vorstandes verpflichtet.

(4)       Die Mitglieder zahlen insbesondere zur Deckung der laufenden Kosten der Gilde einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Vollversammlung durch Beschluß festlegt. Ebenso beschließt die Vollversammlung über die Fälligkeit des Beitrages.

(5)       Die Vollversammlung kann insbesondere zur Deckung besonderer Kosten Umlagen beschließen.

 

 

§ 7 – Vollversammlung –

 

(1)       Die Vollversammlung ist oberstes Organ der Gilde. Sie ist in regelmäßigen Abständen vom Vorstand einzuberufen. Sie ist des Weiteren unverzüglich einzuberufen, wenn dringende Umstände dies erfordern oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt. Dieses Verlangen ist gegenüber dem Vorstand so zu begründen, dass dieser dem zugrunde liegenden Begehren in der Tagesordnung der Versammlung Rechnung tragen kann.

(2)       Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich.

Die Einladung muß in gebotener Kürze über den vorgesehenen Ablauf der Versammlung und insbesondere über die zur Entscheidung stehenden Fragen informieren.

(3)       Grundsätzlich ist jede Vollversammlung beschlußfähig. Bei der Wahl des Vorstandes und im Falle von Satzungsänderungen besteht Beschlussfähigkeit jedoch nur, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.

Erscheinen zu einer Wahl- oder satzungsändernden Versammlung nicht 2/3 aller Mitglieder, so hat der Vorstand im Anschluß eine erneute Versammlung zu diesem Zwecke einzuberufen. Diese ist stets beschlussfähig.

(4)       Die Vollversammlung wird geleitet durch den Schützenhauptmann oder seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. Bei allen Entscheidungen soll Einmütigkeit angestrebt werden. Entschieden wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(5)       Über den Verlauf der Vollversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist nach der Vollversammlung vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 8 – Vorstand –

 

(1)       Der Vorstand als das geschäftsführende Organ der Gilde leitet deren Geschäfte und die Durchführung anderer Aktivitäten, bereitet die Vollversammlung vor, leitet deren Durchführung und führt deren Beschlüsse aus.

Der Vorstand hat jeder Wahlversammlung über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und ihr Rechnung zu legen.

(2)       Der Vorstand besteht aus gekorenen Mitgliedern, und zwar

• dem Schützenhauptmann,

• seinem Stellvertreter,

• dem Kassenwart,

• dem Schriftführer,

• dem Verantwortlichen für Ordnung und Sicherheit und

• dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit,

weiterhin als geborenem Mitglied aus

• dem amtierenden Schützenkönig

• sowie als Beisitzer aus Ehrenmitgliedern, denen die Vollversammlung ein Stimmrecht im Vorstand  zugestanden hat.

 

(3)       Dem Schützenhauptmann obliegt die Leitung und Repräsentation der Gilde.

Er beruft die Vollversammlung ein und soll sie auch leiten.

Sein Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Hauptmanns im Verhinderungsfalle wahr.

Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der finanziellen Mittel der Gilde.

Der Schriftführer, der Verantwortliche für Ordnung und Sicherheit und der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit unterstützen die Tätigkeit des Vorstandes in ihren jeweiligen Bereichen.

(4)       In rechtlicher Hinsicht wird die Gilde vertreten durch den Schützenhauptmann oder seinen Stellvertreter oder den Kassenwart.

 

§ 9 – Wahl des Vorstandes –

 

(1)       Die Vollversammlung wählt die gekorenen Vorstandsmitglieder (Wahlversammlung) für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode).

(2)       Die Wahlversammlung soll rechtzeitig zum Ende der Wahlperiode durch den amtierenden Vorstand einberufen werden.

(3)       Bis zur Wahl des Wahlvorstandes wird die Wahlversammlung geleitet durch den amtierenden Vorstand.

Danach wird sie bis einschließlich der Bekanntgabe des Wahlergebnisses vom Wahlvorstand geleitet.

(4)       Die Wahlversammlung kann nach dem Tätigkeitsbericht und der Rechnungslegung durch den amtierenden Vorstand sowie nach Anhörung der Kassenprüfer dem amtierenden Vorstand Entlastung erteilen.

(5)       Nach Feststellung der Kandidaten für die Wahl ist der Wahlvorstand zu wählen. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die nicht zugleich für den Vorstand kandidieren.

(6)       Die Stimmabgabe erfolgt geheim.

Jedes Mitglied kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben und hat maximal sechs auf die Kandidaten zu verteilende Stimmen.

Nach der Stimmabgabe erfolgt die Auszählung der Stimmen innerhalb des Wahlvorstands.

Gewählt sind die sechs Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfallen.

Stehen diese fest, so gibt der Wahlvorstand sie bekannt und lässt sich die Annahme der Wahl durch jeden Gewählten bestätigen.

Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so rückt der an sich ausgefallene Kandidat mit der höchsten Stimmzahl nach.

Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist hinzuzuwählen.

Stellen sich der Hinzuwahl mehr Kandidaten als noch Plätze im Vorstand zu besetzen sind, so erfolgt sie analog der Erstwahl.

Stellen sich lediglich so viele Kandidaten wie nachzubesetzen sind, so kann über die Hinzuwahl auch nur abgestimmt werden, wenn insoweit keine Einwendungen bestehen. Den hinzugewählten Kandidaten steht kein Recht zu, die Wahl abzulehnen.

(7)       Stehen die gewählten Vorstandsmitglieder sodann endgültig fest, folgt die konstituierende Sitzung des neu gewählten Vorstands, an der ausschließlich die neu gekorenen Vorstandsmitglieder teilnehmen.

Hierbei legen diese unter sich die Verteilung der einzelnen Ämter fest.

Anschließend übernimmt der neu gewählte Vorstand in Person seines Hauptmanns die

Leitung der Wahlversammlung und lässt sich gegebenenfalls die Amtsgeschäfte übergeben.

(8)       Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so rückt an dessen Stelle der nächstausgefallene Kandidat der vorhergehenden Vorstandswahl für die restliche Wahlperiode nach.

Das Nachrücken ist in einer dem Ausscheiden folgenden Vollversammlung durch den verbliebenen Vorstand bekannt zu geben. Auch dem nachrückenden Kandidaten steht das Recht zu, vom Nachrücken Abstand zu nehmen.

Steht ein solcher Kandidat nicht zur Verfügung, so ist nachzuwählen.

Diese Nachwahl wird analog der Hinzuwahl, Abs. 6 a. E., durchgeführt.

 

§ 10 – Kassenprüfer –

 

(1)       Die Vollversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die der Wahlversammlung vor Entlastung des Vorstandes zu berichten haben.

Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 

 

§ 11 – Schützenfest –

 

(1)       Anordnung und Leitung des Schützenfestes obliegt dem Vorstand. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Durchführung des Schützenfestes mit allen Vor- und Nachbereitungen mit allen Möglichkeiten zu unterstützen.

Ebenfalls sind alle aktiven Mitglieder verpflichtet, an den schützenfestlichen Aufmärschen teilzunehmen, es sei denn, triftige Gründe sprächen dagegen.

(2)       Jedes aktive Mitglied kann am Vogelschießen teilnehmen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder im Probejahr.

Die Mitglieder beschließen Näheres zur Durchführung des Vogelschießens in einer Vollversammlung.

(3)       Zur Förderung der Gilde wird ein Nachwuchsschießen durchgeführt.

 

§ 12 – Auflösung der Gilde –

 

(1)       Ist eine Auflösung der Gilde beschlossen, dann ist diese durch den Vorstand zu liquidieren.

(2)       Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gilde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den eingetragenen Verein

Deutsche Krebshilfe e.V.

Thomas-Mann-Str. 40

D 53111 Bonn,

 

der es seinerseits ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)       Die Gilde hält es für wünschenswert, ohne dass dies eine zwingende Auflage darstellen soll, wenn die in Abs. 2 benannte Verwendung durch die Deutsche Krebshilfe e.V. vorrangig Projekten in Damgarten zugute kommen würde.

 

§ 13 – Annahme der Satzung –

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Vollversammlung am 14. Februar 2012 angenommen und damit in Kraft gesetzt.

gez. Siegfried Ahrens, Bernd Dierling, Thomas Giese, Werner Heiden,

Frank Ilchmann, Dirk Lammert, Torsten Mächting, Ralf Nossenheim,

Udo Nüske, Frank Opitz, Andreas Piatke, Horst Piatke, Hans-Joachim Rohde,

Maik Schulz, Horst Schwarz, Mirko Steinfurth, Horst-Dieter Tippach,

Roland Walz, Helmut Weiß, Hans-Joachim Wittig.

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ÜBER UNS
 

Die Damgartener Schützengilde e.V. wurde bereits 1562 urkundlich im Stadtbuch erwähnt, wurde 1982 wiedergegründet und ist seit 1990 eingetragener Verein (e.V.). Die Gilde pflegt die Tradition des Armbrustschießens und ist Ausrüster des jährlich Ende Juni / Anfang Juli stattfindenden Schützenfestes. Neue Mitglieder sind willkommen.

 
 
KONTAKT & ADRESSE
 

Damgartener Schützengilde e.V.
Am Sportplatz 1
18311 Ribnitz-Damgarten